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   BSG, 24.06.2009 - B 11 AL 47/09 B   

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https://dejure.org/2009,43325
BSG, 24.06.2009 - B 11 AL 47/09 B (https://dejure.org/2009,43325)
BSG, Entscheidung vom 24.06.2009 - B 11 AL 47/09 B (https://dejure.org/2009,43325)
BSG, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - B 11 AL 47/09 B (https://dejure.org/2009,43325)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 29.11.1989 - 7 BAr 130/88

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Abweichung

    Auszug aus BSG, 24.06.2009 - B 11 AL 47/09 B
    Denn zur Bezeichnung einer Abweichung hätte der Kläger einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung zB des BSG andererseits aufzuzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67).
  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 24.06.2009 - B 11 AL 47/09 B
    Die Richtigkeit des Urteils des LSG ist indessen nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7; stRspr).
  • BSG, 25.04.2001 - B 9 V 70/00 B

    Verfahrensmangel im sozialgerichtlichen Verfahren, mündliche Vollmachterteilung

    Auszug aus BSG, 24.06.2009 - B 11 AL 47/09 B
    2 Die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) beruhen kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) setzt voraus, dass die eine Verletzung begründenden Tatsachen substanziiert und schlüssig dargelegt werden (stRspr; ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14; SozR 3-1500 § 73 Nr. 10).
  • BSG, 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Aufklärung des Sachverhaltes - Von

    Auszug aus BSG, 24.06.2009 - B 11 AL 47/09 B
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordert die Darlegungspflicht im Zusammenhang mit § 103 SGG die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, der von bloßen Beweisanregungen zu unterscheiden und entweder in der mündlichen Verhandlung, im Rahmen des Einverständnisses nach § 124 Abs. 2 SGG oder bei Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 SGG in einem Schriftsatz nach Erhalt der Anhörungsmitteilung ausdrücklich aufrechterhalten worden ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 31 mwN).
  • BSG, 20.01.1998 - B 13 RJ 207/97 B

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 24.06.2009 - B 11 AL 47/09 B
    4 Soweit der Kläger darüber hinaus eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren rügt und beanstandet, seine im Sprachverständnis liegenden Schwierigkeiten als Türke seien nicht berücksichtigt worden, hätte er darlegen müssen, dass er - durch seinen Prozessbevollmächtigten - alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 22; BSG, Beschluss vom 21. Juli 2006 - B 11a AL 283/05 B).
  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 24.06.2009 - B 11 AL 47/09 B
    2 Die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) beruhen kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) setzt voraus, dass die eine Verletzung begründenden Tatsachen substanziiert und schlüssig dargelegt werden (stRspr; ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14; SozR 3-1500 § 73 Nr. 10).
  • BSG, 08.10.1992 - 5 BJ 160/92

    Dolmetscher - Eid - Sozialgerichtsverfahren - Revision -

    Auszug aus BSG, 24.06.2009 - B 11 AL 47/09 B
    Dies gilt auch für einen Verstoß gegen §§ 185 ff Gerichtsverfassungsgesetz ( , vgl BSG SozR 3-1720 § 189 Nr. 1 mwN).
  • BSG - B 11a AL 283/05 B (anhängig)
    Auszug aus BSG, 24.06.2009 - B 11 AL 47/09 B
    4 Soweit der Kläger darüber hinaus eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren rügt und beanstandet, seine im Sprachverständnis liegenden Schwierigkeiten als Türke seien nicht berücksichtigt worden, hätte er darlegen müssen, dass er - durch seinen Prozessbevollmächtigten - alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 22; BSG, Beschluss vom 21. Juli 2006 - B 11a AL 283/05 B).
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